Sie sind hier: Startseite » Information » Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der im Juli 1898 gegründete und im September 1946 neu belebte Verein führt den Namen ”Turn- und Sportverein 1898 Neudenau” e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Neudenau und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heilbronn (Registernummer: VR 855 eingetragen.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.Die Vereinsfarben sind rot-weiß.Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Badischen Sportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Für Sportarten die beim Württembergischen Landessportbund und dessen Mitgliedsverbände betrieben werden, werden deren Satzungsbestimmungen und Ordnungen anerkannt.

§ 2 Zweck, Aufgabe und Grundsätze

Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von partei-politischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus
ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
außerordentliche Mitgliedern (juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine)



§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. November und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglieddie Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletztdie Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgtmit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an den Hauptausschuss zu.

Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

§ 6 Beiträge und Dienstleistungen

Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.
Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversam- mlung beschlossen wird.

Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereins- Interessen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen.Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Badischen Sportbund.



§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Hauptausschuss
der Vorstand



§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.Die Mitgliederversammlung ist vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Neudenau unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:Entgegennahme der Jahresberichte des VorstandesEntgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innenEntlastung des VorstandesWahl des VorstandesWahl der Kassenprüfer/innenFestsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienst- Leistungspflichten gemäss § 6 der VereinssatzungBeratung und Beschlussfassung über vorliegende AnträgeBeschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des VereinsAnträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder Beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit - ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/in und vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Hauptausschuss zu beschließen ist, maßgeblich.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Hierzu ist er verpflichtet wenn
das Interesse des Vereins es erfordert, oder
die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.



§ 11 Hauptausschuss

Dem Hauptausschuss gehören an:die Mitglieder des Vorstandes die Abteilungsleiter/innen oder deren Stellvertreter/innen bis zu 3 weitere Beisitzer/innenSitzungen des Hauptausschusses sind mindestens einmal im Jahr durchzuführen.Dem Hauptausschuss obliegt:die Beschlussfassung über den Haushaltsplandie Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereinsdie Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandesdie Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art

§ 12 Vorstand

Den Vorstand bilden der/die 1. Vorsitzendeder/die stellvertretende Vorsitzendeder/die Hauptkassier/inder/die Schriftführer/inder/die Vereinsjugendleiter/inVorstand im Sinne des §26 BGB sind:der/die 1. Vorsitzendeder/die stellvertretende Vorsitzendeder/die Hauptkassier/indem/der Schriftführer/in Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.

Der Vorstand fast seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder Beschluß-fähig.

Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.

§ 13 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrenordnung geben. Mit Ausnahme der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Hauptausschuss für den Erlass der Ordnungen zuständig.



§ 14 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Hauptausschusses gegründet. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen.Die Abteilung wird von einem Ausschuss (Abteilungsleitung) geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Der/die Abteilungsleiter/in ist besonderer Vertreter gemäss § 30 BGB ebenso der/die Abteilungsjugendvertreter/in.

Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.Die Abteilungsleitungen sind selbständig und arbeiten unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren und unverzüglich dem Vorstand vorzulegen. Diesem steht das Widerspruchsrecht zu. Macht er hiervon Gebrauch, so unterbleibt die Ausführung des Beschlusses.Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden.



§ 15 Strafbestimmungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstos-sen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

VerweisZeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des VereinsAusschluss gemäss § 5 Ziffer 3 der Satzung

§ 16 Kassenprüfer/in

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch dem Haupt-Ausschuss angehören dürfen. Die Abteilungen verfahren entsprechend.Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem Vorstand berichten.Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung.Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.







§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen wenn es:der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder be- schlossen hat, odervon zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neudenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.



§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16.03.2001 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung von 1979. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.





Neudenau, im März 2001